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Mangelhaft geführte Berichtshefte und fristlose Kündigung

04.12.2009

Schludrig geführte Ausbildungsnachweise können nach wiederholter erfolgloser Abmahnung des Azubis eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dieses scharfe Schwert gaben Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein Ausbildern in die Hand.

In der Begründung des entsprechenden Urteils wird betont, dass das beharrliche Verstoßen gegen Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Das Urteil sollte Azubis zu denken geben, die ihre Berichtshefte nachlässig führen.

Die auch als Berichtshefte bezeichneten Ausbildungsnachweisen haben eine besondere informative, pädagogische und rechtliche Bedeutung. Als Kontrollinstrument sichern sie die Ausbildungsqualität. Azubis, Ausbilder und verantwortliche IHK-Mitarbeiter können sich anhand der Berichtshefte jederzeit einen Überblick über den individuellen Ausbildungsstand machen. Damit das funktionieren kann, sind die Azubis gehalten, die Berichtshefte sorgsam zu führen. Die Ausbildenden müssen das regelmäßig überprüfen und die Azubis bei Bedarf auch unterstützen. (Urteil des LAG Schleswig-Holstein, Az: 2 Sa 22/02)

Service

Ansprechpartner:
Ralf Kohl, Tel. (0941) 5694-219
E-Mail: kohl@regensburg.ihk.de